Mit Hilfe des Excel-Finanzplan-Tool EÜR kann auf Wunsch auch die Einkommensteuer im Rahmen der Planung der Steuern vom Einkommen und Ertrag abgebildet werden. Dazu sind - wie bei der GewSt - die wesentlichen Vorgaben auf dem Blatt "Annahmen" zu machen. Optional gibt es einige zusätzliche Eingabemöglichkeiten auf dem Blatt "Steuern".
Die Berechnung bzw. Berücksichtigung der ESt kann mit einem "Klick" bei den Annahmen ein- bzw. ausgeschaltet werden. Die Eingabezellen werden nach dem Ausschalten schraffiert dargestellt, etwaige Inputwerte müssen nicht extra gelöscht werden sondern werden bei dieser Auswahl automatisch ignoriert.
Auf dem Blatt "Annahmen" im Abschnitt Steuern können verschiedene Vorgaben bzgl. der Einkommensteuer (= ESt) gemacht werden (siehe Screenshot unten). Zunächst kann dort ausgewählt werden, ob Einkommensteuer überhaupt berechnet bzw. berücksichtigt werden soll. Wird hier "Nein" ausgewählt, werden alle zur ESt gehörigen Eingabezellen schraffiert dargestellt und die Berechnungen werden automatisch auf Null gesetzt (ohne dass irgendwelche Eingaben gelöscht werden müssen). Sofern Sie die ESt-Funktionalität aktivieren (= Ja) können Sie einen pauschalen Steuersatz vorgeben (vergessen Sie den Solidaritätszuschlag (= Soli) nicht). Die Höhe hängt von ihrer individuellen persönlichen Situation und vielen weiteren Faktoren ab (z.B. Sonstige Einkünfte, Familienstand, Kinder, Konfession etc.). Zu weiteren Details diesbezüglich empfehlen wir ihnen, einen Steuerberater zu konsultieren. Der "Anteil des Gewinns, der dem Gründer zugerechnet werden soll" wird berücksichtigt, bei der Anrechenbarkeit der GewSt auf die ESt (Details zur Anrechenbarkeit im nächsten Abschnitt). Tragen Sie hier 100% ein, falls es neben ihnen keine weiteren externen Eigenkapitalgeber gibt. Gibt es bspw. noch einen Business-Angel der 20% Unternehmensanteile hält bzw. halten soll, tragen Sie hier 80% (=> 100% minus 20%) ein. Dieser könnte dann seinerseits 20% der gezahlten GewSt auf seine ESt anrechnen. Sofern Sie die Gewinnaufteilung im gleichen Verhältnis wie die Eigenkapital-Beiträge vereinbaren (was gängig ist), können Sie rechts neben der Eingabezelle den Anteil des Gründers "gemäß Finanzierungsbeiträgen" direkt ablesen und den Wert übernehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass weiter oben bei den Annahmen der Abschnitt "Finanzierung" => "Eigenkapital" bereits entspechend ausgefüllt wurde. Für die einzelnen Planjahre können beliebige Vorauszahlungsbeträge vorgegeben werden. Die von ihnen geschätzten (oder von den Finanzbehörden festgelegten) Vorauszahlungsbeträge sollten möglichst erst ganz am Ende der Planung eingeben und dann in etwa mit der berechneten Steuerlast (diese wird in der Zeile darunter ausgewiesen) abstimmt werden. Falls Sie diese Felder leer lassen oder zu geringe Vorauszahlungen vorgeben, erfolgen ggf. hohe Nachzahlungen im folgenden Geschäftsjahr, so dass es zu starken Liquiditätsschwankungen oder sogar Zahlungsproblemen kommen kann. Die Vorauszahlungen erfolgen quartalsweise zu den angegebenen Monaten. In Deutschland sind die ESt-Vorauszahlungstermine (10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember) gesetzlich festgelegt (§ 37 EStG). Liquiditätsmäßig wird die (tatsächliche) Einkommensteuerzahlung (oder ESt-Erstattung, falls zu viel vorausbezahlt wurde) in Monat 4 des Folgejahres berücksichtigt.
Weitere Vorgaben zur Einkommensteuerberechnung Neben den oben genannten Vorgaben zur ESt-Berechnung, die alle auf dem Blatt "Annahmen" gemacht werden, gibt es eine weitere (optionale) Eingabemöglichkeit auf dem Blatt "Steuern". Hier kann, wie im Screenshot unten sichtbar, das Vorsteuerergebnis jedes Jahr individuell korrigiert, d.h. erhöht werden, um die ESt-Berechnung zu präzisieren. Dies ist allerdings nur erforderlich, sofern neben der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit die mit dem Planungstool abgebildet wird, weitere Einkünfte erzielt werden, die der ESt unterliegen. Sprechen Sie im Zweifel mit einem Steuerberater. |
Das Gewerbesteueranrechnungsverfahren wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform eingeführt. Um eine gewerbesteuerliche Belastung von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften zu kompensieren, wird eine pauschale Gewerbesteueranrechnung durchgeführt. Dabei wird die Einkommensteuer die anteilsmäßig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, um das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrages (= Gewerbeertrag x Steuermesszahl) reduziert. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380% bzw. 400% inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Für die gewerbesteuerliche Anrechnung wird vorausgesetzt, dass für das Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer festgesetzt wurde. Damit kommt das Gewerbesteueranrechnungsverfahren erst zur Anwendung, wenn die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag gilt nur für Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen. Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht anrechnen. Vielmehr wird das Verfahren nur für Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen und für Einkünfte als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft sowie als persönlich haftende Gesellschafter einer KG zugelassen. Das Excel-Finanzplan-Tool ermittelt den jährlichen Gesamtanrechnungsbetrag unter Berücksichtigung der Begrenzung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und verteilt diesen anschließend auf die jeweiligen Gesellschafter und zwar in dem von ihnen auf dem Blatt "Annahmen" vorgegebenen "Anteil des Gewinns, der dem Gründer zugerechnet werden soll". Der vom Excel-Finanzplan-Tool ermittelte Anrechnungsbetrag ist nur als indikativ zu verstehen. Für eine genaue Berechnung unter Berücksichtigung ihrer einkommensteuerlichen Verhältnisse wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater. |