Auf dem Blatt „GuV_CF_Bilanz“ des Excel-Finanzplan-Tools befinden sich noch einige weitere Positionen, die Sie optional planen können. Dabei geht es im wesentlichen um sonstige betriebliche Erträge und sonstige Steuern sowie die Planung weiterer Bilanzpositionen wie Rückstellungen, Sonstige Forderungen, Sonstige Verbindlichkeiten sowie aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP u. PRAP).
Hinweis: Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: BilRUG, im EFT berücksichtigt ab Version 4.05) sind in der Gliederung der GuV - wie nach IFRS und US GAAP auch - keine außerordentlichen Posten mehr enthalten. Damit wurde in der GuV auch die vorangestellte Zwischensumme "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" obsolet (neue GuV-Standardgliederung => siehe § 275 Abs. 2 HGB für das Gesamtkostenverfahren). Die zuvor unter "außerordentliche Erträge" berücksichtigten Beträge werden seit dem unter den "Sonst. betriebl. Erträgen" erfasst. Außerordentliche Aufwendungen müssen im Rahmen der Positionen unter "Sonstiger betrieblicher Aufwand" (SbA) geplant werden.
Unter die Position "Sonstige betriebliche Erträge" fallen Erträge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die nicht unter den Positionen Umsatzerlöse, aktivierte Eigenleistungen oder Erträge des Finanzbereiches erfasst werden. Aus der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außerordentlicher Geschäftstätigkeit ergibt sich, dass sonstige betriebliche Erträge periodenfremde und betriebsfremde Erträge enthalten können, sofern sie der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind (neutrale Erträge). In der Gewinn- und Verlustrechnung auf dem Blatt „GuV_CF_Bilanz“ des Excel-Finanzplan-Tools können derartige Erträge frei geplant werden. Falls diese aus mehreren Kategorien stammen (siehe Beispiele weiter unten) müssen diese summiert in die Eingabezeile eingetragen werden. Im folgenden finden Sie einige häufig vorkommende Beispiele für Sonstige betriebliche Erträge ohne Anspruch auf Vollständigkeit: •Erhaltene Provisionen •Preisgelder (z.B. Gründerpreis) •Kursgewinne aus der Fremdwährungsumrechnung •Schadensersatzleistungen und Versicherungsentschädigungen •Patent- und Lizenzeinnahmen •Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens •Zahlungseingänge auf in Vorjahren ausgebuchte Forderungen etc. •Seit BilRUG (also ab Version 4.05) sind hier auch "außerordentliche" Erträge zu planen. Dazu zählen unter anderen: oEinnahmen aus dem Verkauf von Betriebsteilen oder aus dem Verkauf von Beteiligungen oZuschüsse der öffentlichen Hand oGewinne aus Enteignungsentschädigungen oForderungsverzichte bei Sanierungen oErträge aus dem Verkauf von Beteiligungen oder Betriebsgrundstücken oErträge auf Grund eines gewonnenen Rechtsstreites |
Dem Grunde nach zählen hierzu alle übrigen Steuern, die weder unmittelbar von den Umsatzerlösen abzusetzende bzw. direkt mit den Umsatzerlösen verbundene Steuern (insbesondere Verbrauchsteuern) sind, noch zu den Steuern vom Einkommen und Ertrag, also den erfolgsabhängigen Steuern zählen. Hierzu geöhren bspw.: • Steuern vom Vermögen: Grundsteuer; • Verkehrsteuern: Versicherungsteuer, Wechselsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer, Ausfuhrzölle (soweit nicht direkt von den Umsatzerlösen nach § 277 Abs. 1 HGB abzusetzen); • Sonstige Steuern: Getränke-, Hunde-, Jagd-, Vergnügungs- und Kfz-Steuern (die pauschalierte Lohn- und Kirchensteuer, die vom Unternehmen übernommen wird, zählt nicht zu hier auszuweisenden sonstigen Steuern => stellt zusätzliches Arbeitsentgelt dar), • Ausländische Steuern, soweit sie den vorgenannten Steuern entsprechen Aufwandswirksam werden die genannten Steuern aber nur, soweit sie nicht als Anschaffungsnebenkosten eines angeschafften Vermögensgegenstandes zu aktivieren sind (z. B. Grunderwerbsteuer (GrESt), Eingangszölle). |
Rückstellungen Unten auf dem Blatt „GuV_CF_Bilanz“ finden sich Eingabefelder, um den Auf- und Abbau von etwaigen Rückstellungen im Detail vorgeben zu können. Im Fall der Inanspruchnahme ist der jeweilige Betrag liquiditätswirksam, da unterstellt wird, dass der zugehörige Aufwand in diesem Fall auch tatsächlich angefallen ist. Die Bildung und auch die Auflösung hingegen sind nicht liquiditätswirksam. Hier wird neben der Veränderung der Bilanzposition Rückstellungen ein entsprechend hoher Ertrag bzw. Aufwand in der GuV berücksichtigt der selbstverständlich ergebniswirksam ist. Da es prinzipiell verschiedene Arten von Aufwandsrückstellungen gibt, hier aber aus Transparenzgründen nur summarisch geplant wird, wurde die Bildung bzw. Auflösung den Positionen "sonstigen Aufwand" bzw. "Sonstige betriebliche Erträge" zugeordnet (Sonderzeilen in die auch die Auflösung der ARAP und PRAP eingehen). Sonstige Forderungen und Sonstige Verbindlichkeiten In diesen beiden Planungsblöcken können bspw. die in der Startbilanz ausgewiesenen Beträge monatsgenau abgebaut werden (= Verminderungen), aber auch neue, zusätzliche Beträge (= Erhöhungen) in beliebigen Monaten geplant werden. Es wird dabei unterstellt, dass sowohl die Erhöhungen wie auch die Verminderungen im jeweiligen Monat der Eingabe voll liquiditätswirksam sind. Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten Mit Hilfe des Rechnungsabgrenzungspostens soll eine korrekte Ermittlung des Periodengewinns ermöglicht werden. Dafür müssen die Aufwendungen und Erträge der Periode zugeordnet werden, in der sie verursacht worden sind. Im Gegensatz zu Rückstellungen ist bei der Rechnungsabgrenzung immer der genaue Betrag bekannt, er wird also weder geschätzt noch errechnet. Die gesetzliche Grundlage ist für Deutschland in § 250 und § 252 HGB, für Österreich in § 198 Abs. 5,6 UGB und für die Schweiz in Art. 958b OR geregelt. Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) beinhalten die Zahlungen für Aufwendungen des nächsten Jahres, die bereits in dieser Periode geleistet wurden. Sie sind als Ausgaben auf der Aktivseite vor dem Bilanzstichtag zu aktivieren und nicht sofort als Aufwand in der GuV auszuweisen. Dazu gehören Miete, Löhne, Gehälter, Zinsen, Damnum sowie Leasing-Sonderzahlungen. Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) beinhalten die erhaltenen Zahlungen für die Leistungen, die das Unternehmen erst in der nächsten Periode erbringt. Sie sind auf der Passivseite vor dem Bilanzstichtag auszuweisen. Die RAP werden i.d.R. in der nächsten Periode wieder aufgelöst. Im Excel-Finanzplan-Tool können bei den RAP sowohl Beträge abgebaut werden (z.B. die aus der Startbilanz), als auch in beliebigen Monaten aufgebaut (= Erhöhungen). Während Erhöhungen bei den ARAP einem Liquiditätsabfluss entsprechen, sind Verminderungen zwar Aufwand aber nicht liquiditätswirksam. Bei den PRAP sind demnach Erhöhungen Mittelzuflüsse, Verminderungen zwar Ertrag, aber nicht liquiditätswirksam. Da auch hier (wie bei den Rückstellungen) aus Übersichtsgründen nicht nach verschiedenen Arten von RAP unterschieden wird, wird die Verminderung von ARAP in der GuV unter der Position "Sonstiger Aufwand" die Verminderung von PRAP unter der Position "Erträge aus Aufl. Rückst. u. PRAP" erfasst (siehe Blatt "GuV_CF_Bilanz"). Dies führt somit zu einer korrekten Ermittlung der jeweiligen Periodenergebnisse. |