Zur Planung der Steuern vom Einkommen und Ertrag sind einerseits gewisse Vorgaben auf dem Blatt "Annahmen" zu machen, andererseits gibt es zusätzlich weitere Eingabeoptionen auf dem Blatt "WC+Steuern".
Das Excel-Finanzplan-Tool berücksichtigt in den Editionen Personengesellschaften und Einzelunternehmen im Rahmen der Steuern vom Einkommen und Ertrag ausschließlich die Gewerbesteuer (GewSt). Sofern es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, unterliegt der Gewinn/Verlust der diesen zugerechnet werden kann i.d.R. auch der Einkommensteuer (ESt). Eine Berechnung dieser kann und soll von dem unternehmerischen Finanzplanungstool nicht geleistet werden, da es jeweils auch auf die individuelle persönliche Situation und viele weitere Faktoren ankommt.
Grundsätzlich wird aber ein Teil der vom Unternehmen bezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft angerechnet. Einen unverbindlichen Ausweis wie hoch der Anrechnungsbetrag je Gesellschafter auf Basis ihrer Plandaten voraussichtlich sein wird, finden Sie auf dem Blatt "Ueb_13" ganz unten im Abschnitt "Auf ESt anrechenbare GewSt".
Auf dem Blatt "Annahmen" im Abschnitt Steuern können verschiedene Vorgaben bzgl. der Gewerbesteuer gemacht werden. Bei der Edition Einzelunternehmen ist es möglich, für den Fall einer freiberuflichen oder anderen nicht gewerblichen selbständigen Tätigkeit die Gewerbesteuerberechnung komplett zu deaktivieren. Dazu wählen Sie einfach in der Auswahlbox "Gewerbesteuerpflicht liegt vor" NEIN aus. Es wird dann keine GewSt-Berechnung durchgeführt, die anderen Eingabefelder im Abschnitt GewSt müssen nicht zusätzlich gelöscht werden, die Felder werden ausgegraut. Wenn Sie - anstatt der Gewerbesteuer - Steuern pauschal mit einem bestimmten %-satz planen wollen, z.B. für ausländische Gesellschaften oder Unternehmen in Österreich, der Schweiz etc., dann lesen Sie bitte den Abschnitt "Steuern pauschaliert planen". Für den Fall der Gewerbesteuerpflicht können Sie die Steuermesszahl (für Deutschland) unverändert bei 3,5% belassen und müssen den Hebesatz der Gemeinde eintragen, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Sofern ein etwaiger Verlustvortrag für die GewSt besteht, kann dieser ebenfalls (als negativer Wert) eingetragen werden. Für die einzelnen Planjahre können beliebige Vorauszahlungsbeträge vorgegeben werden. Die von ihnen geschätzten (oder von den Finanzbehörden festgelegten) Vorauszahlungsbeträge sollten möglichst erst ganz am Ende der Planung eingeben und dann in etwa mit der berechneten Steuerlast (diese wird in der Zeile darunter ausgewiesen) abstimmt werden. Falls Sie diese Felder leer lassen oder zu geringe Vorauszahlungen vorgeben, erfolgen ggf. hohe Nachzahlungen im folgenden Geschäftsjahr, so dass es zu starken Liquiditätsschwankungen oder sogar Zahlungsproblemen kommen kann. Die Vorauszahlungen erfolgen quartalsweise zu den angegebenen bzw. vorgegebenen Monaten. In Deutschland sind die GewSt.-Vorauszahlungstermine (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) gesetzlich festgelegt (§ 19 GewStG). Schließlich können Sie noch einen Monat im Folgejahr vorgeben, an dem die Steuerzahlung (oder Erstattung, falls zu viel vorausbezahlt wurde) liquiditätsmäßig berücksichtigt werden soll. In aller Regel ein bis zwei Monate nachdem Sie ihre Steuererklärung für das vorherige Geschäftsjahr eingereicht haben.
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Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn. Im Regelfall wird der Gewinn bzw. Verlust übernommen und im Einzelfall um bestimmte Beträge erhöht (Hinzurechnungen => § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen => § 9 GewStG). Es können und sollen an dieser Stelle keine gewerbesteuerlichen Details vertieft werden, aber die Vorschriften über Hinzurechnungen und Kürzungen sind relativ umfangreich und komplex und haben sich in der Vergangenheit schon mehrfach geändert. Bei Unsicherheit empfehlen wir, einen Steuerberater diesbezüglich zu konsultieren. Alle relevanten Kostenarten, die bereits im Modell auf dem Blatt "Kosten" geplant wurden und für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung relevant sind, werden automatisch verlinkt und korrekt auf dem Blatt "WC+Steuern" im Abschnitt Hinzurechnungen berücksichtigt. Im Rahmen der Finanzierungsentgelte sind zwei weitere Zeilen für individuelle Vorgaben zu Hinzurechnungen vorbereitet ("Renten u. dauernde Lasten" sowie "Gewinnanteile stiller Gesellschafter"). Außerdem können summarisch weitere Hinzurechnungen eingetragen werden, die nicht zu den Finanzierungsentgelten zählen und deswegen erst nach Abzug des Freibetrages (EUR 200.000 => bis 2019 nur EUR 100.000) in die Berechnung eingehen. Schließlich gibt es 5 Positionen für Kürzungsbeträge von denen vier bereits konkret benannt worden sind, aber ohne Probleme umbenannt werden können. Die eigentliche Ermittlung des Gewerbeertrages sowie der zu zahlenden Gewerbesteuer erfolgt anschließend automatisch ohne weitere Eingaben. |
Das Gewerbesteueranrechnungsverfahren wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform eingeführt. Um eine gewerbesteuerliche Belastung von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften zu kompensieren, wird eine pauschale Gewerbesteueranrechnung durchgeführt. Dabei wird die Einkommensteuer die anteilsmäßig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, um das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrages (= Gewerbeertrag x Steuermesszahl) reduziert. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380% bzw. 400% inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Für die gewerbesteuerliche Anrechnung wird vorausgesetzt, dass für das Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer festgesetzt wurde. Damit kommt das Gewerbesteueranrechnungsverfahren erst zur Anwendung, wenn die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt (Freibetrag gilt nur für Personengesellschaften/Einzelunternehmen) . Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht anrechnen. Vielmehr wird das Verfahren nur für Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen und für Einkünfte als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft sowie als persönlich haftende Gesellschafter einer KG zugelassen. Das Excel-Finanzplan-Tool ermittelt den jährlichen Gesamtanrechnungsbetrag unter Berücksichtigung der Begrenzung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und verteilt diesen anschließend (nur im Fall einer Personengesellschaft) auf die jeweiligen Gesellschafter und zwar in dem von ihnen auf dem Blatt "Annahmen" vordefinierten Anteilsverhältnis. Der vom Excel-Finanzplan-Tool ermittelte Anrechnungsbetrag ist nur als indikativ zu verstehen. Für eine genaue Berechnung unter Berücksichtigung ihrer einkommensteuerlichen Verhältnisse wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater. |