1. Home
  2. »
  3. Alle Beiträge
  4. »
  5. Integrierte Finanzplanung als Pflicht der…

Integrierte Finanzplanung als Pflicht der Fortbestehensprognose

Der Kern des Urteils

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 17.06.2026 (Az. 8 U 3/25) präzise beschrieben, worauf eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose im Sinne des § 19 InsO fußen muss. Ausgangspunkt ist das Unternehmenskonzept: die planerische Auseinandersetzung mit realistisch anzusetzenden Sanierungsbemühungen, mit denen sich die Überschuldungssituation in hinreichender Zeitnähe tatsächlich ausräumen lässt. Aus diesem Konzept heraus ist die Finanzplanung abzuleiten – und genau hier wird das Gericht deutlich: Die Finanzplanung hat „integriert“ zu sein, muss also Plan-Bilanz, Plan-GuV sowie Plan-Cashflow-Rechnung miteinander verzahnen.

Die Finanzplanung ist damit ausdrücklich die Basis der Fortbestehensprognose, weil erst sie aufzeigt, ob und wie die Gesellschaft zu den einzelnen Zeitpunkten ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Das Gericht stützt sich dabei auf die Kommentierung von Wolfer im BeckOK InsR (§ 19 Rn. 11 ff.).

Neu ist nicht der Gedanke der integrierten Planung an sich, neu ist aber die explizite, gerichtlich formulierte Zusammensetzung aus den drei verzahnten Teilplanungen (= integrierte Planung). Dass ein Obergericht das so klar ausspricht, ist bemerkenswert und aktuell.

Warum das mehr ist als ein Einzelfall

Formal handelt es sich „nur“ um ein OLG-Urteil, nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Einordnung lohnt trotzdem:

Der BGH verlangt für die Fortbestehensprognose seit Langem einen Ertrags- und Finanzplan und stellt in seiner Linie (BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14) auf die realistische Zahlungsfähigkeit über den Prognosezeitraum ab. Die Bilanzplanung galt dabei bislang überwiegend als Anforderung des IDW S 11, nicht als eigenständige Vorgabe der aktuell geltenden BGH-Rechtsprechung. Das OLG Hamm schließt diese Lücke, indem es die Verzahnung von Bilanz, GuV und Cashflow ausdrücklich zur Anforderung an die Prognosebasis erklärt.

Es spricht wenig dafür, dass der BGH dem widersprechen würde, im Gegenteil ist wahrscheinlich, dass künftige Entscheidungen auf genau diese Randnummer verweisen. Berater sollten deshalb heute schon so arbeiten, als sei die integrierte Planung gesetzter Standard.

Der Blick in den IDW S 11 und eine Differenzierung, die man kennen muss

Der IDW S 11 (Stand 13.12.2023) unterscheidet in Rn. 34 zwei Wege:

  • Bei kurzfristigen, wenige Wochen umfassenden Finanzplänen genügt eine unmittelbar auf dem Finanzstatus aufbauende Liquiditätsplanung.
  • Andernfalls ist ein umfassender Finanzplan auf Basis einer integrierten Planung (Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätsplanung) zu erstellen.

Zu unterscheiden ist dabei der jeweilige Prüfungsgegenstand: Die kurzfristige Liquiditätsplanung des IDW S 11 Rn. 34 adressiert primär die Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO (Stichwort 3-Wochen-Liquiditätslücke, 13-Wochen-Betrachtung). Das OLG Hamm äußert sich dagegen zur Fortbestehensprognose im Überschuldungskontext nach § 19 InsO mit ihrem längeren Prognosehorizont. Beides sind unterschiedliche Prüfungsgegenstände. So gelesen verschärft das Urteil nicht die kurzfristige Liquiditätsprüfung, sondern präzisiert, was eine Prognose über den längeren Horizont leisten muss – und dort war die integrierte Planung ohnehin schon der anerkannte Weg.

Für die Praxis läuft beides auf denselben Punkt hinaus: Sobald der Prognosehorizont über die reine Wochenbetrachtung hinausgeht, führt an einer integrierten, verzahnten Planung kein Weg vorbei. Wie man diese Anforderung im Gutachten begründet, sollte jeder Berater für sich sauber herleiten können.

Was das für die tägliche Arbeit heißt

Aus dem Urteil und der IDW-Systematik lassen sich konkrete Mindestanforderungen an ein belastbares Prognoseinstrument ableiten:

  • Echte Verzahnung statt Nebeneinander. GuV, Bilanz und Cashflow müssen rechnerisch aufeinander aufsetzen – eine Ergebniswirkung muss automatisch die Bilanz und die Liquidität fortschreiben. Eine „daneben gestellte“ Liquiditätsrechnung ohne Rückkopplung reicht nicht.
  • Ableitung aus dem Unternehmenskonzept. Die Zahlen müssen aus konkreten Sanierungsmaßnahmen folgen, nicht umgekehrt. Maßnahmen und ihre Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzwirkung müssen nachvollziehbar sein.
  • Zeitliche Auflösung passend zur Krisenphase. In der akuten Phase wochengenau, danach monatlich – mit sauberem Übergang, damit kurzfristige Liquiditätsprüfung (§ 17) und längerfristige Prognose (§ 19) aus einem konsistenten Modell stammen.
  • Trennung von Ergebnis- und Liquiditätswirkung. Gerade in Sanierungen fallen beide zeitlich auseinander (z. B. sofortige Abfindungszahlung, aber erst später greifende Personalkosteneinsparung). Ein Modell muss diese Verschiebungen abbilden.
  • Prüfbarkeit und Dokumentation. Gerichte, Banken und Gutachter müssen die Herleitung nachvollziehen können. Eine Blackbox erfüllt diese Anforderung nicht.

Ein wichtiger Zusatznutzen der integrierten Planung: Sie verringert die Fehleranfälligkeit der Liquiditätsplanung, weil die Zahlungsströme direkt aus dem Modell abgeleitet werden statt separat gepflegt zu werden. Und wo Kredite an bilanzbezogene Financial Covenants geknüpft sind, ist die Verzahnung mit der Bilanz ohnehin unverzichtbar.

Zwei Rechtsfragen, zwei passende Werkzeuge

Die zuvor beschriebene Zweiteilung, kurzfristige Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO einerseits, integrierte Fortbestehensprognose im Überschuldungskontext nach § 19 InsO andererseits, hat eine unmittelbar praktische Konsequenz: Beide Fragestellungen verlangen jeweils ein anderes Planungsinstrument. Das eine muss taggenau sein, das andere durchgängig verzahnt (= integriert) und mehrjährig. Fimovi bildet beide Ebenen mit jeweils spezialisierten, IDW-PS-880-zertifizierten Excel-Tools ab.

Liquiditätsplanung PREMIUM

Für die Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO bildet die Liquiditätsplanung PREMIUM  exakt das dreistufige Prüfschema des IDW S 11 ab: stichtagsbezogener Finanzstatus, darauf aufbauender Drei-Wochen-Finanzplan und ergänzender Drei-Monats-Finanzplan. Die Erfassung erfolgt taggenau und lässt sich auf Kalenderwochen oder Monate verdichten. Ein automatisierter Import der offenen Posten (Debitoren/Kreditoren) aus gängigen Fibu- und ERP-Systemen – DATEV, Addison, Lexware, Sage, SAP Business One u. a. – hält die Planung mit vertretbarem Aufwand aktuell. Damit ist genau der Weg abgedeckt, den der IDW S 11 in Rn. 34 für die kurzfristige, wenige Wochen umfassende Liquiditätsplanung vorsieht.

EFT PRO – Sanierung & Restrukturierung

Sobald der Prognosehorizont über die reine Wochenbetrachtung hinausgeht, also im Kern der Fortbestehensprognose nach § 19 InsO, kommt das EFT PRO – Sanierung & Restrukturierung zum Einsatz. Es erstellt integrierte, mehrjährige Finanzplanungen, in denen GuV, Cashflow und Bilanz durchgängig verzahnt sind, also exakt die Struktur, die das OLG Hamm zur Basis der Fortbestehensprognose erklärt.

Für die Sanierungspraxis besonders relevant:

  • Variable Periodizität: Start mit beliebig vielen Wochenplanungen und automatischer Übergang in die Monatsplanung – kurzfristige und längerfristige Betrachtung entstehen aus einem einzigen, konsistenten Modell.
  • Maßnahmenmodul mit automatischer Quantifizierung: Über 70 aktivierbare Maßnahmen weisen ihren isolierten Beitrag getrennt nach Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzwirkung aus – und machen genau die zeitlichen Verschiebungen sichtbar, auf die es ankommt.
  • 13-Wochen-Liquiditätsplanung mit tagesgenauen OP-Details für die kurzfristige Betrachtung, inklusive Import aus gängigen Fibu-Vorsystemen.
  • Historische IST-Daten (bis zu 24 Monate) zur Plausibilisierung und für die Anforderungen von IDW S 6 / ESUG.
  • Volle Transparenz statt Blackbox: Alle Berechnungen und Verknüpfungen bleiben in Excel nachvollziehbar und prüfbar – ein entscheidender Vorteil, wenn Gericht, Bank oder Gutachter die Herleitung nachvollziehen wollen.

Passende Fimovi-Tools auf einen Blick

Rechtsfrage

Prüfungsgegenstand

Planungsanforderung

Fimovi Tool *

§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit

Kurzfristige Deckungslücke (3 Wochen / 3 Monate)

Finanzstatus + Wochen-/Monats-Liquiditätsplan

Liquiditätsplanung PREMIUM

§ 19 InsO – Überschuldung / Fortbestehensprognose

Zahlungsfähigkeit über längeren Prognosehorizont

Integrierte, verzahnte Planung (Bilanz, GuV, Cashflow)

EFT PRO – Sanierung & Restrukturierung

*  Für beide Excel-Tools können auf der jeweiligen Produktwebseite kostenlose Testversionen angefordert werden.

So lässt sich je nach Mandat und Rechtsfrage das strukturell passende Instrument wählen, statt eine Aufgabenstellung mit dem falschen Werkzeug zu bearbeiten. Beide Tools erfüllen die fachlichen und – nach dem OLG Hamm zunehmend auch – die gerichtlichen Anforderungen strukturell, statt sie nur „irgendwie abzudecken“.

Fazit

Das OLG Hamm hat im Juni 2026 ausgesprochen, was gute Berater längst praktizieren, aber mit neuer rechtlicher Verbindlichkeit: Die Basis der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose ist eine integrierte, aus dem Unternehmenskonzept abgeleitete Finanzplanung, die Bilanz, GuV und Cashflow verzahnt. Ob man daraus das Ende der reinen Wochen-Liquiditätsplanung ableitet oder sauber zwischen § 17 und § 19 InsO differenziert, in beiden Lesarten steigt der Anspruch an das eingesetzte Planungswerkzeug. Und beide Ebenen wollen bedient sein: die kurzfristige Liquiditätsprüfung ebenso wie die integrierte Prognose. Wer für beide das strukturell passende Instrument zur Hand hat, arbeitet nicht nur effizienter, sondern auch belastbarer gegenüber Gerichten, Banken und Gutachtern. Wer heute noch mit einer „losen“ Liquiditätsrechnung arbeitet, sollte sein Instrumentarium überprüfen.

 

Der Beitrag gibt die Auffassung des Verfassers wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die zitierte Entscheidung ist ein obergerichtliches Urteil ohne höchstrichterliche Bestätigung.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  Inhaltsverzeichnis

NEU:
Excel-Finanzplan-Tool

Für integrierte Finanzplanungen, Fortführungsprognosen, Sanierungskonzepte und Liquiditätsplanungen